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Einwilligungsszenarien zur Kommunikation: 1

Die rechtliche Auswirkung des Nichtausfüllens eines Kästchens für die Kommunikationszustimmung auf eine zuvor erteilte Kommunikationszustimmung im Rahmen der DSGVO und der ePrivacy-Richtlinie.

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Verfasst von Erdi
Heute aktualisiert

Zusammenfassung des Szenarios:

  • Du hast in einem Newsletter-Anmeldeformular einer NGO ausdrücklich ein Opt-in gegeben (z.B. ein Kästchen angekreuzt).

  • Etwa eine Woche später hast du beim Ausfüllen des Spendenformulars derselben NGO das Kästchen für die Kommunikationszustimmung nicht angekreuzt (d.h. kein Opt-in gegeben).

  • Nun stellt sich die Frage: Macht dieses passive Verhalten (kein Opt-in geben) im zweiten Formular die zuvor erteilte Einwilligung ungültig?


✅ Bewertung im Rahmen der DSGVO und ePrivacy:

1. Grundsatz der Einwilligung – DSGVO Artikel 4(11) und 7

Damit eine Einwilligung gemäß DSGVO gültig ist, muss sie:

  • Freiwillig,

  • Ausdrücklich gegeben,

  • Für einen bestimmten Zweck,

  • Informiert und

  • Durch eine aktive Handlung (Opt-in) erteilt worden sein.

2. Widerruf der Einwilligung – DSGVO Artikel 7(3)

Solange eine Person eine zuvor erteilte Einwilligung nicht ausdrücklich widerruft, bleibt diese Einwilligung gültig.

Das Nichtankreuzen des Opt-in-Kästchens während einer Spende ist technisch und rechtlich kein Widerruf.

Dies bedeutet in einem neuen Kontext lediglich, keine neue Einwilligung zu erteilen. Es ist also neutral (NULL).


Ergebnis:

Nein, das Nichtankreuzen des Opt-in-Kästchens im Spendenformular macht die von dir zuvor für das Newsletter-Abonnement erteilte Einwilligung nicht ungültig.

  • Deine zuvor erteilte Einwilligung ist weiterhin gültig.

  • Das Nicht-Opt-in im Spendenformular bedeutet lediglich, dass du in diesem spezifischen Kontext keine neue Kommunikationszustimmung erteilt hast.

  • Solange kein ausdrücklicher „Opt-out“- oder „Abmeldeprozess“ durchgeführt wird, bleibt die vorherige Einwilligung bestehen.

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