Zusammenfassung des Szenarios:
Du hast in einem Newsletter-Anmeldeformular einer NGO ausdrücklich ein Opt-in gegeben (z.B. ein Kästchen angekreuzt).
Etwa eine Woche später hast du beim Ausfüllen des Spendenformulars derselben NGO das Kästchen für die Kommunikationszustimmung nicht angekreuzt (d.h. kein Opt-in gegeben).
Nun stellt sich die Frage: Macht dieses passive Verhalten (kein Opt-in geben) im zweiten Formular die zuvor erteilte Einwilligung ungültig?
✅ Bewertung im Rahmen der DSGVO und ePrivacy:
1. Grundsatz der Einwilligung – DSGVO Artikel 4(11) und 7
Damit eine Einwilligung gemäß DSGVO gültig ist, muss sie:
Freiwillig,
Ausdrücklich gegeben,
Für einen bestimmten Zweck,
Informiert und
Durch eine aktive Handlung (Opt-in) erteilt worden sein.
2. Widerruf der Einwilligung – DSGVO Artikel 7(3)
Solange eine Person eine zuvor erteilte Einwilligung nicht ausdrücklich widerruft, bleibt diese Einwilligung gültig.
Das Nichtankreuzen des Opt-in-Kästchens während einer Spende ist technisch und rechtlich kein Widerruf.
Dies bedeutet in einem neuen Kontext lediglich, keine neue Einwilligung zu erteilen. Es ist also neutral (NULL).
Ergebnis:
Nein, das Nichtankreuzen des Opt-in-Kästchens im Spendenformular macht die von dir zuvor für das Newsletter-Abonnement erteilte Einwilligung nicht ungültig.
Deine zuvor erteilte Einwilligung ist weiterhin gültig.
Das Nicht-Opt-in im Spendenformular bedeutet lediglich, dass du in diesem spezifischen Kontext keine neue Kommunikationszustimmung erteilt hast.
Solange kein ausdrücklicher „Opt-out“- oder „Abmeldeprozess“ durchgeführt wird, bleibt die vorherige Einwilligung bestehen.